2024 / Kloster Tennenbach, Strassenbau K 5138 & bedrohtes Tennenbacher Tal


Veröffentlicht am 20.03.2024 in der Kategorie Flächenverbrauch von Axel Mayer

Kloster Tennenbach, Straßenbau K 5138 & bedrohtes Tennenbacher Tal: Die politische Abkürzung als Umweg


Die gründliche Reparatur und Sanierung der K 5138 im Tennenbacher Tal wäre keine "gute Lösung" des Problems. Es gibt in diesem wunderschönen Tal keine "gute, ideale Problemlösung".
Angesichts der vielen unterschiedliche Schutzgüter und Interessen wäre einen schnelle und gründliche Reparatur und Sanierung der Kreisstraße allerdings der beste Kompromiss für Natur, Denkmalschutz und Menschen.

Axel Mayer, Kreisrat

Bündnis 90 / Die GRÜNEN, Kreistagsfraktion im Landkreis Emmendingen


An das
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 24
79098 Freiburg i. Br.

31.8.2020
Kloster Tennenbach, Tennenbacher Tal & Straßenbau: Die politische Abkürzung als Umweg
Kurze politische Bewertung zur Planfeststellung der K 5138, Ausbau auf Gemarkung Emmendingen zwischen Sonnenziel und Torrain, 1. Bauabschnitt


Im Tennenbacher Tal, einem der letzten schönen Täler im Landkreis Emmendingen, soll die bestehende Straße, die K 5138, ausgebaut und verbreitert werden um auf der Gesamtstrecke eine sagenhafte Zeitersparnis von 30 Sekunden(!) zu erreichen. Gleichzeitig treffen auf engem Raum viel zu viele unterschiedliche Schutzgüter und Interessen aufeinander. Da gibt es den wichtigen Landschaftsschutz, den Denkmalschutz und archäologische Belange beim ehemaligen Kloster, den Naturschutz, den Schutz bedrohter Arten, den Trinkwasserschutz und den Schutz der Menschen in den Dörfern. In dieser Gemengelage widersprüchlicher, wertvoller Schutzgüter gibt es leider keine "einfachen Lösungen". Die einfachste, schnellste, kostengünstigste und beste Problemlösung wäre die dringend notwendige Reparatur und Sanierung der bestehenden Straße, ohne Verbreiterung und Begradigung.

Das Landratsamt Emmendingen hat früh die scheinbar einfache Lösung gesucht und wollte auf ein Planfeststellungsverfahren verzichten - ein Verfahren, das von der GRÜNEN Kreistagsfraktion stets gefordert wurde. Der Verzicht auf die Planfeststellung hat den Konflikt um das Bauprojekt massiv verstärkt, denn die Beteiligung von Verbänden und BürgerInnen an der Planung hätte zu einer objektiven Abwägung der Argumente und der Alternativen geführt. Die vermeintliche politische Abkürzung des Verfahrens hat sich als massiv konfliktverstärkender, langdauernder Umweg erwiesen. Erst eine Klage erzwang jetzt doch die selbstverständlich notwendige Planfeststellung.

Und wieder versucht das Landratsamt eine "Abkürzung". Das Verfahren und der Straßenbau sollen jetzt nach dem Prinzip der Salamitaktik durchgesetzt werden und nur der "unproblematischere Teil" wird jetzt planfestgestellt. So wird gezielt und gewollt ein baulicher "Sachzwang" für den Problemteil der Straße geschaffen. Diese Durchsetzungsstrategie verschärft leider den politischen Konflikt um die Planung und wird absehbar zu weiteren Klagen führen. Angesichts der vielfältigen Schutzgüter im Tal haben Klagen große Erfolgsaussichten.

Die Planungen im Tennenbacher Tal dürfen nach unserer Ansicht aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht in zwei Teilabschnitte geteilt werden. Eine ungeteilte Planfeststellung für das gesamte Projekt ist erforderlich, wenn auf Ausbau und Verbreiterung nicht verzichtet wird. Das mit dem Ausbau verfolgte Ziel, die Straße auch für den Schwerlastverkehr ab 7,5 t zuzulassen, ist nur erreichbar, wenn auch der zweite Bauabschnitt entsprechend ausgebaut wird. Gelingt dies wegen der widerstreitenden öffentlichen Interessen in diesem Bereich nicht, ist auch der Ausbau im ersten Bauabschnitt nicht zu rechtfertigen.


Es bleibt dabei: Die einfachste, schnellste, kostengünstigste und beste Problemlösung wäre die dringend notwendige Reparatur und Sanierung der bestehenden Straße, ohne Verbreiterung und Begradigung. Gerade auch in Corona-Zeiten hat der Landkreis Emmendingen nicht die finanziellen Mittel für den Ausbau und die Verbreiterung der K 5138.
Die gesamte Planung stammt noch aus einer Zeit, in der der Klimawandel noch verdrängt wurde. Die real werdende Klimakatastrophe wird das Fahrverhalten, die Fahrzeuge und das Verkehrsaufkommen massiv verändern, nicht nur im Tennenbacher Tal.

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Ecker, Kreisrätin, Freiamt / Axel Mayer, Kreisrat, Endingen


Nachtrag:
Die immer wieder ins Gespräch gebrachte "Waldrandtrasse" wird zurecht von allen Naturschutzverbänden abgelehnt. Wenn es nach einer kleinen Gruppe um den Emmendinger Ex-Bürgermeister Uli Niemann ginge, dann würde an Stelle der bisherigen Straße eine naturzerstörende Straße am Waldrand gebaut. Dort wären wertvolle Waldrandsaumgebiete, Quellgebiete, ein alter Steinbruch, Biotope und das Gasthaus Engel vom Ersatzstraßenbau betroffen. Billig und ökologisch vertretbar wäre eine Straße in Hanglage im Quellgebiet nicht.
Naturschutzexperten und auch die ehemalige Sprecherin des Bürgerforums Tennenbacher Tal, Susanne Michiels, lehnen die Waldrandtrasse aus Naturschutzgründen ab.
Axel Mayer





Die Entwicklung im Tennenbacher Tal ist ein kleines Puzzlestück in einem Bild. Zusammengesetzt heißt das Bild "Zentraleuropäischer Verdichtungsraum - Blaue Banane"





Die wichtige Stellungnahme der BLNN zum Planfeststellungsverfahren für die Kreisstraße 5138 finden Sie unten auf dieser Seite.



Heimat sagten sie


"Heimat & Fortschritt" stand auf Plakaten und Handzetteln

Und "Heimat & Fortschritt" kamen über Menschen, Insekten & Vögel,
über den stillen Windgfällweiher, das schöne Tennenbacher Tal
und das Motto stand aufgedruckt auf silbernen Kabinen an stählernen Seilen am Himmel des Taubergießen

"Heimat & Fortschritt" vertrieb die letzten verbliebenen Rebhühner der großen Ebene
und mit den Hecken gingen auch die letzten Bauern die keine Feld-Fabrikarbeiter werden wollten

Es füllten sich die grünen Lücken der großen breiartigen Nichtrichtigstadt zwischen Basel und Karlsruhe
und der Lärm der ausgebauten Autobahn brandete in die klima-kahlen Wälder der Schwarzwaldtäler

Heimat hatten sie gesagt


Axel Mayer


Mehr Infos:




Im Rahmen des aktuellen Planfeststellungsverfahrens für die Kreisstraße 5138 gibt es eine Vielzahl von Stellungnahmen. Eine kluge, differenzierte Stellungnahme kommt wieder einmal von Dr. Albert Reif, dem ersten Vorsitzenden des BLNN.
Ich danke Herrn Reif für die Erlaubnis, diesen Text hier bei mitwelt.org einstellen zu dürfen. Mein Dank geht aber darüber hinaus. Herr Reif ist nicht nur in Sachen Naturschutz seit Jahrzehnten einer der wichtigsten Impulsgeber der Umweltbewegung am Oberrhein.


Axel Mayer, Mitwelt Stiftung Oberrhein


Stellungnahme der BLNN zum Planfeststellungsverfahren für die Kreisstraße 5138, Ausbau zwischen Sonnenziel und Tennenbach
Geschäftsstelle: Museum Natur und Mensch
Gerberau 32, 79098 Freiburg


Freiburg, 09.08.2020
An das
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 24
79098 Freiburg i. Br.

Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren für die Kreisstraße 5138, Ausbau zwischen Sonnenziel und Tennenbach
Zu den im Juli 2020 offenliegenden Unterlagen im Planfeststellungsverfahren zur K 5138 im
Landschaftsschutzgebiet Tennenbach im Emmendingen nimmt der BLNN wie folgt Stellung.
Erst durch einen Rechtsstreit um eine vom Landratsamt Emmendingen eingereichte
Planung ist eine genauere Umweltuntersuchung des Tennenbacher Tals und der
Auswirkungen der Straßenplanung erzwungen worden. Diese offenbaren, dass es sich beim
Tennenbacher Tal und um ein ökologisch wertvolles und schützenswertes Schwarzwaldtal
handelt, was den Naturschutzverbänden schon seit Jahrzehnten klar ist.

Zusammenfassung:
Der BLNN äußert sich zum Natur- und Landschaftsschutz im Untersuchungsabschnitt 1. Die
Aussagen gelten jedoch auch für den zweiten Abschnitt, da dort die gleichen Regelungen
gelten plus das Denkmalschutzgesetz und die Wasserschutzgebiets-Verordnung.
Die Bildung eines ersten, nur ca. 460 m kurzen Abschnitts im weniger problematischen
südöstlichen Teil des Tales ist nicht sachgerecht und irreführend. Richtig wäre es,
rechtssicheres Baurecht für den gesamten Streckenverlauf zu schaffen und erst dann
Bauabschnitte zu bilden. Die tatsächliche Vorgehensweise weist eher darauf hin, dass nach
der erwarteten Genehmigung des Ausbaus von Abschnitt 1 auch die Genehmigung des
zweiten Bauabschnitts – unter Zurückstellung allseitiger Bedenken – erzwungen werden
soll.
Im geplanten Bauabschnitt 1 gelten mindestens fünf Bestimmungen zum Schutz von Natur
und Landschaft, die eine Realisierung der Planung untersagen. Im gesamten Tal sind
mindestens acht Regeln zum Schutz des Tales wirksam. Weiterhin legt die verkehrliche
Untersuchung den Schluss nahe, dass die Realisierung der Planung die Unfallgefahr im
gesamten Tal erhöhen wird. Im Einzelnen nehmen wir zum Planfeststellungsverfahren wie
folgt Stellung:

1. Bildung von Bauabschnitten
Die Aufteilung des nur ca. 1,2 km kurzen Haupttales in zwei Untersuchungsabschnitte ist
keineswegs planerisch oder rechtlich geboten. Sie ist nicht sach- und fachgerecht, da ein
Weiterbau im nördlichen Abschnitt bereits jetzt schon in diesem frühen Planungsstadium
beabsichtigt ist. Die Aufteilung ist irreführend und wird auch nicht begründet.
Richtig und verständlich wäre es, einen genehmigungsfähigen Plan für die gesamte
Maßnahme feststellen zu lassen und erst dann Bauabschnitte zu bilden.
Richtigerweise beziehen sich sowohl die Verkehrsuntersuchung als auch die „spezielle
artenspezifische Prüfung“ (saP) wie auch andere Texte auf das gesamte Haupt-Tal.
Der BLNN wird sich in dieser Stellungnahme auf den Abschnitt 1, aber verständlicherweise
immer auch auf den gesamten, zusammengehörenden und zusammenwirkenden
Naturraum beziehen.

2. Regionalplan
Bereits der Regionalplan weist das Tennenbacher Tal als „Vorranggebiet für Naturschutz
und Landschaftspflege“ aus. Darin haben „die Erfordernisse des Naturschutzes Vorrang vor
entgegenstehenden Nutzungsansprüchen“, oder sollten es haben!
3. Kulturgeschichtliche Einzigartigkeit des Tennenbacher Tals
Die Einzigartigkeit des kleinen Tales entsteht aus dem Zusammenklang von Kultur und der
von Menschen geformten Natur. Daher ist es erstaunlich, dass die noch existierenden Teile
des ehemaligen Zisterzienserklosters (Kapelle von ca. 1250, Reste und Fundamente der
inneren und der äußeren Klostermauern, die Fundamente der romanischen Kirche und der
barocken Klosterbauten, die Gräber in den Kreuzgängen, das Gasthaus aus dem 18. Jahrh.,
die über 900 Jahre alte Straße auf der Südseite des Tales usw.) nicht in die Unterlagen zur
Abwägung eingestellt wurden.
Für den BLNN ist die Entwicklung der heutigen „Natur“ aus den landwirtschaftlich genutzten
Flächen, auf den über den Fundamenten aufgefüllten Böden, auf den ehemaligen
Fischteichen, in den Gräben, an den wohl mehrfach verlegten Bächen und auf allen durch
für den Zisterzienser-Orden typische wasserbauliche Maßnahmen entstandenen Wiesen
und Waldflächen von hohem Interesse und von hoher Wertigkeit.

4. Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG § 15: Zitat: Unzulässigkeit von Eingriffen: „Der
Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare
Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit
geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.“
Die geplanten Eingriffe sind vermeidbar, indem insbesondere die Breite der bestehenden
Straße so belassen wird, wie sie ist und die Straße ordnungsgemäß in ihrem jetzigen
Ausbauzustand unterhalten wird. Die Prüfung dieser „Nullvariante“ wurde leider durch die
UVS nicht aufgegriffen.
Die aktuell vorhandenen Schäden wären durch frühzeitige, kontinuierliche
Instandsetzungsmaßnahmen vermeidbar gewesen. Dadurch wird eine Reparatur der
Straße aufwändiger, bleibt aber nach wie vor möglich. Es ist nicht einzusehen, dass die
offensichtlichen Versäumnisse der Straßenbauverwaltung in der Vergangenheit nun als
Hebel dienen sollen, den Neubau zum Nachteil von Natur und Landschaft durchzusetzen.
Da durch Reparatur die beantragten Eingriffe vermeidbar sind, sind sie nach dem BNatSchG
unzulässig.

5. Spezifische artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Viele Aussagen haben so gut wie keinen Bezug zum Abschnitt 1. Die Orientierungslosigkeit
in Ziff. 2 auf S. 3 ist sehr irritierend. Dass der Dohlenkrebs ausgesetzt worden sei, ist in
diesen Unterlagen zum ersten Mal gesagt worden. Anerkannte Biologen bezeugen das
bereits langjährige Vorkommen dieses geschützten Tieres. Inzwischen wurde auch
bekannt, dass im Oberlauf des Tennenbächle Steinkrebse vorkommen (auf Gemarkung
Freiamt) (Chucholl 2020, pers. Mitt.).
Diese Krebs-Vorkommen wurden bislang nicht hinreichend gewürdigt. Der Fokus etwaiger
Eingriffe in das Tennenbächle muss den Erhalt dieser stark gefährdeten Krebsarten
berücksichtigen und auch zum Ziel haben. Dies schließt insbesondere strikte
Krebspestprophylaxe bei allen Aktivitäten ein. Beispielsweise wirken sich Veränderungen in
der Durchlässigkeit der Gewässer auch auf die Verbreitung der Krebspest aus. Auch bei
Baumaßnamen an Gewässern kann die Krebspest übertragen werden (Verbringen von
belastetem Erdaushub)! Zur Klärung dieses Sachverhalts ist als Planungsgrundlage ein
Gutachten von Sachverständigen erforderlich.
Dem BLNN geht es jedoch nicht nur um den Schutz weniger, gefährdeter und vermutlich
bald auch verlorener Arten, sondern um die Erhaltung des gesamten natürlichen
Wirkungsgefüges und des schützenswerten Landschaftsraums.

6. Landschaftsschutzgebiets-Verordnung Tennenbacher Tal
VO, § 2, Zitat: „Es ist verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch
besondere rote Umrahmung kenntlich gemachten Landschaftsteile Veränderungen
vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu
beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.“
Die geplanten Maßnahmen schädigen die Natur: die Verbreiterung der Straße, die
Begradigung an zwei Stellen im Tal, dabei besonders gravierend im Abschnitt 1 am
Hederbächle, das Vergraben von Dichtungsfolien auf über 6 m Breite auf beiden Seiten der
Trasse in der WSG-Zone II, die umfassenden Veränderungen der talseitigen Böschungen
auf der gesamten Länge, die Verlängerung der Trennung von Wald- und Offenland-Biotop
bei Km 0+280, die Verbreiterung der Brücke u. a. m.

7. Gewässerschutz
Das Wasserhaushaltsgesetz u. a. Regelungen fordern (WHG § 6) hinsichtlich der
Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung „Die Gewässer sind nachhaltig zu
bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, … ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als
Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und
zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von
Gewässereigenschaften, … .“
An wenigstens zwei Stellen würden durch das geplante Projekt die Gewässer nicht
verbessert, sondern geschädigt:
(1) Im Abschnitt 2 durch die geplante konzentrierte Entwässerung von ca. 2.000 m²
Straßenfläche und von noch einmal ca. 4.000 m² Dichtungsfolien in das Tennenbächle.
(2) Durch den Abriss der kleinen Sandstein-Gewölbe-Brücke und den Ersatz durch eine
doppelt so breite Betonbrücke und damit durch Eingriffe in das Bachbett, die Bachufer und
die Gewässerrandstreifen.
Durch die Verbreiterung und Begradigung der Trasse und die damit beabsichtigte Erhöhung
der Fahrgeschwindigkeit und den Entfall der Gewichtsbeschränkung steigt die Gefahr von
Unfällen und damit von „Havarie-Schäden“ für sämtliche Gewässer und Böden.

8. Biotopschutz
Durch die beabsichtigte Verbreiterung und Begradigung der Trasse und die neuen
Böschungen würde in geschützte Biotope eingegriffen.
Zu den Begründungen: Im UVP- Bericht sind zwei Begründungen für diese Verstöße gegen
den Naturschutz genannt:
1.) S. 9: Zitat: Begründung des Vorhabens (Kapitel 3): Primäres Ziel des Ausbaus ist die
Erhöhung der Verkehrssicherheit.
2.) S. 21: 3.4 Zitat: BEGRÜNDUNG DES VORHABENS: Im Zuge der Verbreiterung soll die
Gewichtsbeschränkung von derzeit 7,5 t aufgehoben und die Reisegeschwindigkeit um 20
km/h erhöht werden.
Zu 1.): Die Verkehrsuntersuchung lässt nur den Schluss zu, dass die Verkehrssicherheit auf
dem „Sonnenzielsträßle“ (K 5138) heute viel besser ist als auf benachbarten, bereits
verbreiterten Strecken, auf denen es nach dem Ausbau zu Unfällen mit Todesopfern und
Schwerverletzten gekommen ist. Leider macht die Untersuchung zu Ort, Umständen und
Schwere von Unfällen auf dem Abschnitt 1 überhaupt keine Aussagen!
Zu 2.) Die Verkehrsuntersuchung spricht bei einer Erhöhung der zulässigen
Geschwindigkeit von einem Zeitgewinn auf der gesamten Strecke von unter 30 sec, auf dem
Abschnitt 1 also von unter 10 sec.
Da die Straße heute trotz der Gewichtsbeschränkung ständig vom Schwerverkehr befahren
wird, kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis: S. 11, Ziff. 5.1.4, Zitat: „Bezogen
auf die 2.087 Kfz/24h und 51 SV/24h auf der K5138 entspricht dies einem SV-Anteil von
2.7% bis 3.0% gegenüber bisher 2.5%.“
Diese Begründungen können nicht ausreichen, um die gravierenden Eingriffe in die Natur
und die Verstöße gegen derartig viele Regelungen zu rechtfertigen. Unsere Zukunft hängt
nicht von höheren Fahrgeschwindigkeiten ab, sondern von einer einigermaßen intakten
Umwelt!

Fazit:
Abschließend seien hier wichtige Überlegungen zu dem Straßenprojekt im Tennenbacher
Tal angeführt, die der Planung zugrunde gelegt werden müssen:
- Wenn die Natur geschützt werden soll, dann darf sie nicht geschädigt werden.
- Wenn die Gewässer geschützt werden sollen, dann darf ihr Zustand nicht verschlechtert
werden.
- Wenn die Zerstörung belebter Böden gestoppt werden soll, dann darf kein Boden mehr
versiegelt werden.
- Wenn die Verkehrssicherheit erhalten werden soll, dann darf die Fahrgeschwindigkeit nicht
erhöht werden.
Wir akzeptieren mit großen Bedenken die Notwendigkeit der existenten Straßenverbindung
durch das Tennenbacher Tal, obwohl die Straße aus Gründen des Natur-, Landschafts- und
Denkmalsschutzes eigentlich stillgelegt werden müsste: Die im Tal vorkommenden Arten
und Biotope rechtfertigen die Ausweisung eines kombinierten Natur- und
Landschaftsschutzgebiets, das auch die Erhaltung der Kulturdenkmäler in dem Bereich
einschließen muss. Den geplanten Ausbau der Straße im Tennenbacher Tal lehnt der BLNN
jedoch ab und hält auch die zum „Abschnitt 1“ vorgelegten Pläne für nicht
genehmigungsfähig.


Dr. Albert Reif
1. Vorsitzender BLNN






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