Hohlwege & Naturschutz: zerstört und durch Befestigung gefährdet (Kaiserstuhl, Vorbergzone ...)


Veröffentlicht am 24.06.2023 in der Kategorie Naturschutz von Axel Mayer

Lösshohlwege & Naturschutz: zerstört & durch Befestigung gefährdet (Kaiserstuhl, Vorbergzone ...)


Erfreuliche Aktualisierung vom 24.10.2022


Das Landratsamt Emmendingen und das Regierungspräsidium Freiburg haben jetzt meine Rechtsauffassung bestätigt. Alle Eingriffe in Hohlwege sind genehmigungspflichtig. Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind sie vorrangig zu vermeiden. Nur sofern das nicht möglich ist, sind sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.
Mehr Infos finden Sie in meiner Presseerklärung unter diesem Haupttext.

Die wenigen verbliebenen Hohlwege am Kaiserstuhl, im Kraichgau und in der Vorbergzone am Oberrhein sind Jahrhunderte alt


Löss ist ein feinkörniges grau-gelbes Sediment und in der Kaltzeit durch Anwehung aus den eiszeitlichen Steppen entstanden. Durch den Tritt von Mensch und Tier, durch das Befahren mit Karren und Wagen gruben sich die Wege immer tiefer in den Löss ein. Das Wasser spülte den zerriebenen Löss aus, die Wege wuchsen langsam in die Tiefe, die Wände wurden immer höher und steiler. Hohlwege waren einmal dynamische, sich stetig verändernde, kleinräumige Landschaftsstrukturen. So entstanden vielerorts verzweigte Systeme von Zugangswegen in die Reben. Die Natur im Hohlweg ist menschengemacht. Die dort entstandene, wertvolle und bedrohte Natur ist auch Kulturerbe und ihr notwendiger Schutz ist Naturschutz und gleichzeitig Kulturerbeschutz.

Von den vielen traditionellen Hohlwegen
die einst das Landschaftsbild der Lössgebiete am Oberrhein prägten, ist heute nur noch ein winziger Teil in erstarrter Form erhalten. Im Rahmen der großen Flurbereinigungen der 70er und 80er Jahre wurden die meisten zugeschüttet, beseitigt und zerstört. Sie waren dem "Fortschritt" und dem Alb-Traum der großen Agrarfabrik im Weg. In der Folgezeit dienten manche als wilde Müllkippen oder sie wuchsen zu, soweit sie nicht mehr benutzt wurden. Die Notwendigkeit von Flurbereinigungen wird von niemandem bestritten. Doch der naturfeindliche Brutalismus, mit dem sie realisiert wurden, war nicht gerechtfertigt.

In der Literatur steht häufig: "In den siebziger Jahren gingen im Rahmen der "Rebflurbereinigung" des Kaiserstuhls und anderer Gegenden die meisten der ursprünglichen Hohlwege unwiederbringlich verloren." "Verloren gegangen" oder "verschwunden" sind in diesem Zusammenhang seltsam beschönigende Neusprech-Begriffe. Sie klingen nach "freiwillig und still von uns gegangen". Die Hohlwege gingen aber nicht verloren, sie wurden zerstört!

Die wenigen verbliebenen Hohlwege
sind als Zeugnisse der alten Bewirtschaftung Kulturdenkmale, wichtige Teile der Erholungslandschaft sowie wertvolle Lebensräume. Auch in der Tourismuswerbung spielen sie zwischenzeitlich eine wichtige Rolle. Sie sollten offengehalten, gepflegt und genutzt werden. Eigentlich sind unsere verbliebenen Hohlgassen Naturmuseen, Erinnerungen an verlorene Landschaft und an große, nicht lange zurückliegende Zerstörungsprozesse.


Einer von vielen "erstarrten" Hohlwegen bei Endingen, die im Jahr 2022 illegal mit Rasengittersteinen gepflastert wurden.

Wege in Hohlgassen dürfen nicht betoniert, geteert oder anderweitig befestigt werden, damit sie sich dynamisch weiter entwickeln können
Niemand würde die Fehler der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts wiederholen und Hohlwege beseitigen. Die Zeit der "offenen ehrlichen altbackenen Naturzerstörung" in der "Ökoregion Südbaden" ist vorbei. Und doch sind Hohlwege aktuell massiv gefährdet, denn heute gibt es die kleine, "freundliche", vielfältige Naturzerstörung überall.

Illegal werden immer mehr Hohlwege befestigt, geteert, gepflastert oder mit Rasengittersteinen belegt.

Es wird "ja nicht in die Lösswände eingegriffen, sondern nur der Weg befestigt", wird argumentiert und in immer mehr Hohlwegen gibt es diese Form von "illegalen Schwarzbauten".
Doch ein Hohlweg braucht Veränderung und Dynamik, die es nur ohne Befestigung des Weges gibt. Ein befestigter, erstarrter Hohlweg ist mit einem kanalisierten Bach vergleichbar. Der schlechte Zustand unserer letzten Hohlwege hat eine Hauptursache. Die Sohlenerosion wurde gestoppt und das langsame Sterben der Hohlwege begann. Hinter der Befestigung der Hohlwege steht zumeist keine Bösartigkeit der Verwaltung, sondern Unwissen und der Wunsch der Landwirtschaft nach pflegeleichter Zugänglichkeit zu den Grundstücken. Pflegeleicht ist der Tod der Vielfalt in einer Zeit, in der wir gerade täglich weltweit 150 bis 200 Arten ausrotten.

Eine pflegeleicht-hässliche Landschaft haben wir zwischenzeitlich fast überall und dazu auch eine Vielzahl geteerter landwirtschaftliche Wege. An einem Regentag muss eben mit dem Traktor auch einmal ein kleiner Umweg gefahren werden. Über eine Teilbefestigung von wenigen, gefährlichen, steilen und kurzen Wegstellen lässt auch der Naturschutz selbstverständlich mit sich reden. Nicht aber über die aktuelle Tendenz zur massiven Befestigung von Wegen in verbliebener Restnatur.

Und nach den Vernunft-Argumenten einfach noch das Recht:
"Hohlwege sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG. Gesetzlich geschützt sind alle Hohlwege, die mindestens 1 m tief sind und deren Böschungen an der steilsten Stelle eine Neigung von mehr als 45° besitzen."
Gemeinden oder Eigentümer, die Hohlwege betonieren, teeren oder anderweitig befestigen wollen, müssten diese Baumaßnahme im geschützten Biotop von der Naturschutzbehörde genehmigen lassen und diese Anträge würden mit großer Sicherheit abgelehnt. In wenigen, begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen. Doch dabei ist unter anderem zu beachten: Vermeidung, Minimierung oder gleichwertiger Ausgleich...

Die aktuell massiv zunehmenden Befestigungen und Baumaßnahmen in den Hohlwegen sind nach Ansicht des Naturschutzes ungenehmigte Schwarzbauten.
Bürgermeister, bürgermeisternahe Landratsämter und Landwirtschaftsverbände sehen das anders.
Wer mit Hohlwegen Tourismus fördern will und Bienenfresser auf Weinetiketten druckt, darf die Hohlwege nicht gefährden.


Der Wurmlinger Hohlweg: Asphalt rauf, Asphalt runter
Ein Hohlweg in Wurmlingen wurde asphaltiert. Die zuständige Behörde im Landratsamt wies im Jahr 2016 die Stadt an, den Belag zu entfernen. Die Gemeinde bezifferte die Kosten auf rund 35000 Euro: 30.000 für die Asphaltierung und 4000 bis 5000 Euro für den Rückbau. Um solche ärgerlichen und teuren Fehlinvestitionen zukünftig zu vermeiden, sollten die Naturschutzbehörden und das Regierungspräsidium die Gemeinden im Rebland informieren. Auch diese neue Mitwelt-Internetseite zu den Hohlwegen dient der Information und der Vermeidung von Konflikten und Rückbaukosten.


Zugewachsene, voll begrünte Hohlwege
gefallen vielen Menschen. Doch für die wirklich seltenen und bedrohte Arten, insbesondere für Insekten, ist die "nackte", nicht bewachsene, sonnenbeschienene gelbe Lösswand ökologisch wertvoller als der zugewucherte, grüne Hohlweg. Eine sonnenbeschienene Lösswand ist ein Insekten-Hotel, die Nachbauten für den Garten eher eine Insekten-Notunterkunft.


Mit Naturzerstörung im Hohlweg Ökopunkte gewinnen
Ein Hohlweg ohne Tiefenerosion erstarrt. Immer weniger Lössschollen brechen ab, die Begrünung nimmt zu, die ökologisch so wichtigen "nackten" Lösswände werden weniger. Wildbienen und Bienenfresser brauchen diese unbegrünten Abbruchstellen. Mit dieser Naturzerstörung lassen sich jetzt als Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte generieren. Das, was früher natürlich ablief, wird jetzt künstlich mit Baggern erzeugt. Hohlwege werden vom Grün befreit und aufwändige Löss-Steilwände künstlich hergestellt. Für diese Maßnahmen gibt's dann wertvolle Ökopunkte aufs Ausgleichskonto. Wenn Natur durch Baumaßnahmen oder anderes zerstört wird, dann soll diese Zerstörung zumindest durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden... Die Zerstörung der Dynamik der Hohlwege wird genutzt, um die Betonierung neuer Baugebiet auszugleichen. Das System der Ökopunkte ist pervers.



Der Bienenfresser liebt die unbewachsene Sonnenseite der Hohlwege


Für viele seltene und bedrohte Arten,
z.B. viele Wildbienen, sind offene, besonnte und nur schütter bewachsene Lösswände der geeignete Lebensraum. Zahlreiche Wildbienenarten und solitäre Wespen nisten in Löss-Steilwänden, darunter viele „Nützlinge“ wie Bestäuber von Obstbäumen, Raupen- und Blattlausjäger. Ein Hohlweg bietet auf engem Raum vielfältige Lebensbedingungen. Sonne, Schatten und abwechslungsreicher Bewuchs führen zu unterschiedlichsten kleinklimatischen Verhältnissen. Sonnenbeschienene, steile Lösswände werden im Sommer sehr heiß, während die Schattenseite ein feuchtes Mikroklima aufweist. Derart verschiedenartigen Standortverhältnissen entspricht auch eine Pflanzen- und Tierwelt, die der jeweiligen Situation angepasst ist

Manche Arten kommen in Deutschland verstärkt in Hohlgassen vor. Der wärmeliebende Bienenfresser war noch vor wenigen Jahren eine Besonderheit der Löss-Landschaft des Kaiserstuhls, des Kraichgaus und der Lössgebiete in der Vorbergzone am Schwarzwaldrand. Viele hundert Brutpaare dieser tropisch bunten Vogelart nisten hier jährlich. Er braucht unbewachsene Steilwände, um seine Brutröhren anzulegen. Offene Löss-Absätze sind „Wärme- und Trockenfenster“ in der Böschung, wo sich viele Tiere gerne sonnen. Gehölze sollten hier kurz gehalten bzw. beseitigt werden, am besten manuell bzw. maschinell, was auch den Interessen des Weinbaus entgegenkommt. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (auch Herbiziden) muss im Interesse von Flora und Fauna unterbleiben.

Der lössreiche Oberrhein war einmal eine Hohlwegregion. Die wenigen verbliebenen Hohlwege sind aktuell ein gefährdeter ökologischer Schatz, für den insbesondere Südbaden eine besondere Verantwortung trägt. Wir müssen dieser Verantwortung gerecht werden. Teeren, pflastern und Gifteinsatz gehen überhaupt nicht. Und wir sollten in einigen der Hohlwege, in Absprache mit der Landwirtschaft, auch wieder Tiefenerosion und Dynamik zulassen. Das klingt heute noch so exotisch, wie es vor Jahren noch unmöglich erschien, unsere zu Kanälen gewordenen Bäche zu renaturieren.

Axel Mayer, Mitwelt Stiftung Oberrhein. Der Autor war 30 Jahre lang BUND-Geschäftsführer in Freiburg


Wichtiger Nachtrag:


Viele Landwirte ärgern sich über den Natursschutz und den Wunsch nach unbefestigten Hohlwegen und das ist nachvollziehbar.
Der kleinen und mittleren Landwirtschaft (nicht nur) in Deutschland geht es beschissen. Die Erträge stimmen nicht. Es gibt zu viel Arbeit und entsetzlich viel Bürokratie für zu wenig Geld. Wer macht gerne unzählige Überstunden in einer Landschaft, in der immer mehr Spaziergänger mit immer mehr Freizeit immer alles besser wissen? Die Kinder wollen die Höfe nicht übernehmen und die Landwirtschaft hat ein schlechtes Image. Immer verzweifelter versuchen die Betroffenen mit Gift, Dünger, gepflasterten Wegen und Wachstum gegen eine internationale Konkurrenz anzugehen, die auf gigantischen Feldern, mit in Europa verbotenen Giften und billigen Arbeitssklaven arbeiten kann.

Seit 1949 sind in Baden-Württemberg 75 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft verschwunden. Bundesweit gab es einen Rückgang von 196.568 Betrieben oder 42 Prozent innerhalb der letzten 17 Jahren. Die Landwirtschaft (nicht nur) in Baden-Württemberg konkurriert auf einem weltweiten Agrarmarkt im Rahmen der Globalisierung und des Freihandels mit Ländern wie Kanada. Unsere in kleinen Teilen immer noch erfreulich kleinräumige Landwirtschaft (insbesondere in Südbaden) verkauft teilweise auf dem gleichen Markt wie die giftdominierte großindustrielle Landwirtschaft in den USA. Auch in Nord- und Ostdeutschland dominiert eine politisch gewollte, industrielle, massiv umweltzerstörende Landwirtschaft. Wir sind auf dem Weg zur großen, globalen Agrarfabrik mit Gift, gepflasterten Hohlwegen und Gentechnik und gefährden so Mensch und Natur. Wenn nur noch der Preis und der „freie Markt“ zählen, wenn eine verfehlte EU-Agrarpolitik nur die großindustrielle Landwirtschaft und Agrarfabriken unterstützt, wenn die Bauernverbände in Baden-Württemberg diese Zusammenhänge nicht erkennen wollen, dann haben Insekten, Vögel, Hecken, Grundwasser, aber auch die Mehrzahl der Landwirte in Baden-Württemberg selbst, keine Chancen.

Die Naturschutzbewegung
ist nicht der Feind der Landwirtschaft, sondern potentiell Verbündete einer insektenfreundlichen, grundwasserfreundlichen, naturnäheren, giftärmeren, nachhaltigen und somit auch moderneren und zukunftsorientierten Landwirtschaft. Wir müssen den Wachstumswahn brechen und die Globalisierung menschengerecht und nachhaltig gestalten. Dazu braucht es eine andere Agrar- und Subventionspolitik als die von CDU, CSU, FDP und der Europäischen Kommission. Und die Landwirtschaft braucht endlich auch gute Preise für gute, umweltschonend erzeugte Produkte. Nicht ein "Mangel an geteerten Wegen, Gift, Nitrat & zu viele Vorschriften bei der Massentierhaltung" sind die Gründe für die massiven Probleme der Landwirtschaft, sondern der von Bauernverbänden, Agrarkonzernen, von FDP, CDU, CSU & AfD gewollte Zwang zur großen globalen Agrarfabrik, der unerfüllbare Traum vom ewigen Wachstum.
Gepflasterte Hohlwege lösen die Probleme der Landwirtschaft nicht.
Mehr Infos: Bauernsterben

Presseerklärung vom 24.10.2022

Hohlwegbefestigung: Kein Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope ohne Genehmigung und Ausgleich!


Die stark zunehmende, ungenehmigte Pflasterung der Endinger Hohlwege war Thema meiner Umweltmeldung ans Regierungspräsidium. Jetzt liegt eine umfangreiche Teil-Antwort des Emmendinger Landratsamtes vor. Die im Brief des LA sehr detailliert dargestellten Argumente der Stadt Endingen sind teilweise durchaus nachvollziehbar. Wären Fachbehörden und Naturschutzverbände ordnungsgemäß beteiligt worden, dann hätten sich selbstverständlich Lösungen finden lassen, wie sie zwischen Behörden und Naturschützenden heute üblich sind, (und ich hätte mir den Schriftverkehr sparen können).

Die Anfrage hatte zwei Fragestellungen und Zielrichtungen:
  • Darf ein Bürgermeister Baumaßnahmen in einem gesetzlich geschützten Biotop (§ 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG) durchführen lassen, ohne Gemeinderat, Naturschutzverwaltung und Verbände zu befragen und zu beteiligen und was begründet diese rechtliche Sonderstellung gegenüber Normalbürgern? Immerhin wurden in Endingen mit zunehmender Tendenz in relativ kurzer Zeit 10 % der gesetzlich geschützten Hohlwege (450 Meter) befestigt und eine Beschleunigung dieses Prozesses war deutlich erkennbar.
  • Wie kann verhindert werden, dass zukünftig beinahe alle restlichen Hohlwege (nicht nur am Kaiserstuhl) befestigt und damit in ihrer natürlichen Dynamik gestoppt werden? Ein Hohlweg braucht Veränderung und Dynamik, die es nur ohne Befestigung des Weges gibt. Ein befestigter, erstarrter Hohlweg ist mit einem kanalisierten Bach vergleichbar. Der schlechte Zustand unserer wenigen, der Zerstörung entgangenen Hohlwege hat eine Hauptursache. Die Sohlenerosion wurde gestoppt und das langsame Sterben der Rest-Hohlwege begann.


[quote]Meine Haltung zum Thema war klar:
Eingriffe in Natur und Landschaft sind genehmigungspflichtig und sollten auch im Gemeinderat zumindest besprochen werden. Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind sie vorrangig zu vermeiden. Nur sofern das nicht möglich ist, sind sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.

Um eine konkrete juristische Bewertung des Eingriffs hat sich das Landratsamt ein wenig herumgedrückt. Landratsämter in Baden-Württemberg sind nicht nur wegen des hohen Bürgermeisteranteils in den Kreistagen generell eher "Bürgermeister- und Landwirtschafts-freundlich". Hier ist eine jahrzehntelange, politisch gewollte Schwächung des Natur- und Umweltschutzes immer noch deutlich spürbar.

Dennoch zeigt der Brief (im Gegensatz zu den Äußerungen des LA.in der BZ vom 24. 8.22), dass die bisherigen Hohlwegbefestigungen illegal waren und bestätigt meine oben dargestellte Rechtsauffassung. Zukünftige "Befestigungen" müssen beantragt und genehmigt werden. Dies hat auch über den Landkreis hinaus Auswirkungen auf den dringend notwendigen Hohlwegschutz. Ungeklärt ist die Frage, was jetzt mit den illegal befestigten Hohlwegen in anderen Gemeinden geschieht.

Und selbstverständlich müssen die alten Schwarzbauten in Endingen zumindest auch naturschutzrechtlich ausgeglichen werden. (Eine zu große, privat gebaute Hütte in den Reben oder Gärten wird üblicherweise abgerissen ...) Ich selber bin kein großer Freund des Ökopunktesystems und befürchte jetzt auch "zu putzige" Ausgleichsmaßnahmen für die befestigten 450 Meter Hohlwege.

Zu den Chancen der erwartbaren, bestätigten, rechtlichen Situation
Eine Befestigung von gefährlichen Steilstrecken wurde von mir nie infrage gestellt. Kompromisse zwischen der gefährdeten Natur in Zeiten der Artenausrottung und zwischen der gefährdeten, kleinen Landwirtschaft in Zeiten einer nicht menschen- und landwirtschaftsgerechten Globalisierung müssen gefunden werden.
Der lössreiche Oberrhein und insbesondere der Kaiserstuhl waren einmal eine Hohlwegregion. Die wenigen verbliebenen Hohlwege sind aktuell ein gefährdeter ökologischer Schatz, für den wir eine besondere Verantwortung tragen.
Endingen ist eigentlich die Kaiserstühler Hohlweggemeinde! Über Endingen sind die Rebflurbereinigungen in den 70er Jahren nicht mit so brutalen Macht hereingebrochen wie ansonsten am Kaiserstuhl. Darum gibt es hier noch ein verzweigtes altes Wegesystem, dessen Erhalt auch eine große Chance für den Tourismus bietet. Diese Besonderheit ist allerdings durch die zunehmenden, ungenehmigten Eingriffe gefährdet.

Der "Ausgleich" der illegalen, bisherigen Eingriffe und der hoffentlich deutlich weniger werdenden zukünftigen Eingriffe sollte nicht nur "putziger" Alibi-Naturschutz sein, sondern direkt den Hohlwegen zugutekommen. Allerdings nicht für Böschungspflege oder die künstliche Anlage von Lösssteilwänden. Diese "Ausgleichs"-Maßnahmen sind nur notwendig, weil sich die Wege nicht mehr vertiefen können.
Gemeinsam mit der Landwirtschaft sollten selten befahrene und über das Wegenetz gut umfahrbare Hohlwege gesucht und gefunden werden, bei denen eine natürliche Sohlenerosion wieder zugelassen wird.
Gut gemachter, kluger Hohlwegschutz ist Naturschutz und gleichzeitig Kulturerbeschutz. Und möglicherweise geht es den jetzt befestigten Hohlwegen in einigen Jahrzehnten ähnlich, wie den früher einmal begradigten Flüssen unserer Heimat, die gerade aufwändig renaturiert werden.

Ich bedanke mich beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium für die viele Arbeit, die meine Anfrage ausgelöst hat. Doch die Anfragen und die Antworten stärken Rest-Natur in Zeiten der globalen Naturzerstörung und sie werden dazu führen, dass Naturschutzrecht für alle gilt.

Axel Mayer, Kreisrat
[/quote]


Alle Hohlwege (nicht nur) in Baden-Württemberg sind vom Bundesnaturschutzgesetz geschützt.





Ökoregion Oberrhein & Naturzerstörung




1.6.2022
Umweltmeldung Endingen

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Schäfer,

üblicherweise wende ich mich mit einer Umweltmeldung nicht an die Regierungspräsidentin, sondern an die zuständige Fachabteilung. Doch bei der unten beschriebene Gefährdung der letzten Hohlwege handelt es sich um ein anschwellendes, südbadisches Sonderthema, das insbesondere Ihren Regierungsbezirk betrifft.

Die Badische Zeitung berichtete (Anlage), dass in Endingen in der letzten Zeit ein Hohlweg gepflastert und befestigt wurde. Eine Recherche ergab, dass es sich nicht nur um einen Hohlweg handelt. Ein „Dammbruch“ auch in anderen Ecken Südbadens ist zu befürchten.

"Hohlwege sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG. Gesetzlich geschützt sind alle Hohlwege, die mindestens 1 m tief sind und deren Böschungen an der steilsten Stelle eine Neigung von mehr als 45° besitzen."

Gemeinden oder Eigentümer, die Hohlwege betonieren, teeren oder anderweitig befestigen wollen, müssten diese Baumaßnahme im geschützten Biotop von der Naturschutzbehörde genehmigen lassen. In wenigen, begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen. Doch dabei ist unter anderem zu beachten: Vermeidung, Minimierung oder gleichwertiger Ausgleich.

Wir bitten Sie prüfen zu lassen:
• Welche Hohlwege in Endingen wurden in den letzten 5 Jahren mit Rasengittersteinen befestigt?
• Wurden diese Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope beantragt und von der Naturschutzbehörde genehmigt?
• Teilt das RP meine Ansicht, dass diese Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope vermeidbar gewesen wären?
• Werden die illegalen Schwarzbauten zurückgebaut?

Ich bitte auch um eine Klärung, um zukünftig ähnliche, teure Baumaßnahmen und den aufwendigen Rückbau zu verhindern.

Von den vielen traditionellen Hohlwegen die einst das Landschaftsbild der Lössgebiete am Oberrhein prägten, ist heute nur noch ein winziger Teil in erstarrter Form erhalten. Im Rahmen der großen Flurbereinigungen der 70er und 80er Jahre wurden die meisten zugeschüttet, beseitigt und zerstört.

Es wird "ja nicht in die Lösswände eingegriffen, sondern nur der Weg befestigt", wird argumentiert und in immer mehr Hohlwegen gibt es diese Form von "illegalen Schwarzbauten". Gerade Gemeinden haben eine Vorbildfunktion in Sachen Naturschutzrecht.

Der lössreiche Oberrhein war einmal eine Hohlwegregion. Die wenigen verbliebenen Hohlwege sind aktuell ein gefährdeter ökologischer Schatz, für den insbesondere Südbaden und damit Ihr Regierungsbezirk eine besondere Verantwortung trägt. Wir müssen dieser Verantwortung gerecht werden. Teeren, pflastern und Gifteinsatz gehen überhaupt nicht. Und wir sollten in einigen der Hohlwege auch wieder Tiefenerosion und Dynamik zulassen. Das klingt heute noch so exotisch, wie es vor Jahren noch unmöglich erschien, unsere zu Kanälen gewordenen Bäche zu renaturieren.


Mit freundlichen Grüßen
Axel Mayer, Kreisrat, Endingen, (Alt-)BUND-Geschäftsführer














Nachwort / "Beruhigung"


Nein! Die Befestigung und Pflasterung der Endinger Hohlwege wird nicht dazu führen, dass zu den 150 Arten, die wir Menschen gerade täglich ausrotten, eine weitere Art dazukommt. Auch das Wuchern Endingens, die Schrumpfung des Naturschutzgebietes auf der Amolterer Heide, der Gifteinsatz in südbadischen Naturschutzgebieten, die geplante Seilbahn über Taubergießen und der sechsspurige A5-Autobahnausbau werden nicht konkret zur Ausrottung einer einzelnen Art führen. Nicht einmal die einmalige Abholzung von 100 Hektar Regenwald in Amazonien kann das bewirken.

Artenausrottung und Klimakatastrophe haben nicht „die eine, einzige Ursache“. Es sind die vielen, vielen kleinen Eingriffe, Veränderungen, Maßnahmen und Zerstörungen, Wachstumsmythen, Lobbyismus und das Zurückweichen von Behörden vor mächtigen Einflussgruppen, die im Zusammenhang zum aktuellen Zustand der Welt geführt haben.
Aber so richtig verantwortlich ist letztendlich natürlich keiner...







Einige der wenigen verbliebene Hohlgassen im Kaiserstuhl:



*Eichgasse, Bickensohl
*Scheibenbuckgasse, Bickensohl
*Schlichtengasse, Ihringen
*Stalleckgasse, Ihringen I
*Blachengasse zwischen Bickensohl und Achkarren
*Buntehalengasse, Bötzingen
*Dullentalgasse, Ihringen
*Hohlgassen bei Endingen (Hier war der Brutalismus der Flurbereinigungen nicht überall so ausgeprägt)




















Hohlwege
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.

Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

§ 33 LNatschG BW
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
1. Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,
2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
3. Staudensäume trockenwarmer Standorte,
4. offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,
5. Höhlen, Stollen und Dolinen sowie
6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.
Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.
(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.
(3) Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG ist
1. in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten die höhere Naturschutzbehörde,
2. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde
zuständig. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.
(4) Abweichend von § 30 Absatz 2 BNatSchG ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem Pflege- oder Entwicklungsplan für ein nationales Schutzgebiet, in einem Managementplan für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 oder dem Arten- und Biotopschutzprogramm dargestellt sind.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt § 30 Absatz 2 BNatSchG abweichend von § 30 Absatz 6 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(6) Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erfasst die gesetzlich geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten werden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg im Internet veröffentlicht. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.
(7) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

Anlage 2 zu § 33 Abs. 1
6.2 Hohlwege
Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschungen und eines nicht genutzten Streifens entlang der Böschungsoberkante.
Die Vegetation an Hohlwegen kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte mit ihren Staudensäumen oder den Magerrasen entwickelt sein. Nicht erfasst sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingetieft sind oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45 Grad betragen.
§ 4 LNatschG
Vollzug der Naturschutzvorschriften
(zu § 3 Absatz 2 BNatSchG)
(1) § 3 Absatz 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Bei der Beeinträchtigung eines von der Gemeinde geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG trifft die Gemeinde die Anordnungen entsprechend § 3 Absatz 2 BNatSchG.
(3) Eine Anordnung der Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(4) Die Forstschutzbeauftragten nach dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 BNatSchG und der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.
§ 49 vermutlich LNatschG BW
Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
(1) 1Abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG steht einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, über die in § 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus ein Mitwirkungsrecht zu
1. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten in Landschaftsschutzgebieten und bei flächenhaften Naturdenkmalen, wenn das Vorhaben zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann,
2. bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG und der Entscheidung nach § 34 Absatz 3 und 4 BNatSchG über die abweichende Zulassung und Durchführung eines Projekts in einem Natura 2000-Gebiet,
3. bei Waldumwandlungen in Fällen von mehr als fünf Hektar,
4. vor der Erteilung von Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach §§ 11 und 15 WHG
a) für das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser oder für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 100 000 m3 pro Jahr überschritten wird oder wenn das Vorhaben zu einem Eingriff gemäß § 15 BNatSchG führt,

b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern nachteilige Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, den guten ökologischen Zustand oder das gute ökologische Potenzial, insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme, nicht auszuschließen sind,
c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen in ein Fließgewässer,
5. bei Plangenehmigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG, sofern mit dem Vorhaben ein Eingriff erfolgt, auch soweit keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
6. bei Eingriffen in unzerschnittene Landschaftsräume nach § 20, soweit kein Mitwirkungsrecht nach diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz besteht,
7. vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG zum Schutz der dort und in § 33 dieses Gesetzes gesetzlich geschützten Biotope und

8. bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Absatz 4 und bei Ausnahmen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 1 nach § 35 Absatz 2 Satz 2.

2Satz 1 gilt entsprechend, soweit die dort genannten Entscheidungen im Rahmen anderer Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach Landesrecht ergehen.
(2) 1In den Fällen der Mitwirkung nach Absatz 1 und nach § 63 Absatz 2 BNatSchG sind den anerkannten Naturschutzvereinigungen die für das Vorhaben bedeutsamen Unterlagen zu übersenden. 2Soweit eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat, übersendet die Behörde ihr die Entscheidung oder Rechtsverordnung. 3Die Unterlagen können elektronisch zur Verfügung gestellt oder auf einem Datenträger übersandt werden. 4Ferner können die Unterlagen durch Bereitstellung auf einer Internetseite der Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu zur Verfügung gestellt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sowie des § 63 Absatz 2 BNatSchG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der beteiligten Naturschutzbehörde von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen absehen, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang zu erwarten sind.
(4) 1Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde durch schriftliche Erklärung auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren verzichten. 2Die Verfahren sind unter Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu bezeichnen.
(5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den privaten Organisationen des Naturschutzes pflegen.