Anti-Windkraft Banner & Schilder im Außenbereich sind verboten! (Windwahn, Vernunftkraft ...)
Veröffentlicht am 14.01.2025

Anti-Windkraft Banner & Schilder im Außenbereich sind verboten! (Windwahn, Vernunftkraft ...)
Während der Klimawandel zunimmt und weltweit die Wälder brennen, bekämpfenindustriegelenkte Bürgerinitiativen gemeinsam mit marktradikalen Rechtspopulisten Windräder, Energiewende und die Wärmewende. Die Kriegsgewinnler und Klimakatastrophenverantwortlichen Chevron, BP, Shell, TotalEnergies und ExxonMobil haben gerade profitable Jahre. Die Internationale Energieagentur (IEA) schätzt, dass 2022 knapp 2000 Milliarden US-Dollar an Gewinnen und zusätzlich noch einmal 2000 Milliarden US-Dollar Übergewinne aus der weltweiten Öl- und Gasförderung angefallen sind. Die globalen Kohle-, Öl-, Atom- und Gaskonzerne mögen keine Windräder und Solaranlagen in BürgerInnenhand. Auch Wärmepumpen stören ihr Profitmodell. Darum lassen sie Windräder und die Energiewende von Bürgerinitiativen, Klimawandelleugnern und Rechtspopulisten verhindern. Diese nutzen seit Jahrzehnten immer neue Lügen und Fake-News im Kampf gegen eine umweltfreundliche, nachhaltige Energiegewinnung.
Immer mehr Anti-Windkraft Banner & Schilder von Windwahn, Vernunftkraft und Bürgerinitiativen finden sich im Außenbereich unserer Städte und Dörfer. Doch Werbetafeln im Außenbereich sind generell verboten. Ein Brief an die Behörden oder an die Polizei (wenn Sie sich bedroht fühlen, auch anonym) beendet den Spuk.
Weisen Sie die Behörden mit den unten stehenden Argumenten auf die unzulässigen Tafeln, Banner und Schilder hin und fordern Sie die Entfernung.
- Grundsätzlich benötigen Sie für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) eine Genehmigung der Bauaufsicht. Werbeanlagen in diesem Sinne sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
- Fahrzeuganhänger mit aufgebrachter Werbung und auch Anti-Windenergie-Banner sind als Werbeanlagen auf Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und müssen daher entfernt werden.
- An Bundes- und Landesstraßen dürfen in einem Abstand bis zu 20 Metern und an Kreisstraßen in einem Abstand bis zu 15 Metern vom Fahrbahnrand keine Werbeanlagen, Hinweisschilder, Plakatträger etc. aufgestellt oder angebracht werden. Das gilt auch auf Privatgrundstücken. Werbeanlagen im Anbauverbot werden durch das Straßenbauamt ggf. gegen Kostenersatz entfernt. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Bis zu einem Abstand von 40 (Bundes- und Landesstraßen) bzw. 30 (Kreisstraßen) Metern sind Werbeanlagen baugenehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage: § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg, § 9 Bundesfernstraßengesetz.